Genehmigungen
Die Krankenkassen versuchen mit großem Eifer, Leistungsmissbrauch zu verhindern, und kontrollieren deshalb sehr gründlich. Formfehler, unvollständige Diagnosen oder sonstige Gründe können dazu führen, dass eine Verordnung nicht genehmigt wird. Wir als Pflegedienst dürfen dann keinen Einspruch erheben und werden auch nicht über die Gründe informiert. Diese erfahren nur Sie als Versicherter. Wir unterstützen Sie aber gerne bei einem Einspruch, in den allermeisten Fällen muss nur etwas nachgereicht oder nachgetragen werden.
Abrechnung
Wir rechnen jeden vollen Monat direkt mit der Krankenkasse ab. Für die Behandlungspflege an sich stellen wir Ihnen keine Rechnung, allerdings wird die Krankenkasse für den ersten Monat im Jahr einen symbolischen Eigenanteil berechnen.
Organisation
Als Dienstleister besorgen wir sehr gerne Folgeverordnungen, Medikamente oder Rezepte für Sie. Wir kümmern uns um die Abwicklung und auf Wunsch auch um dazugehörige Hilfsmittel wie Wochenboxen oder Verbrauchsmaterial wie Verbände. Ebenso gern erbringen wir Zusatzleistungen, beispielsweise das Öffnen von Rollläden oder das Mitbringen der Zeitung.
Die Rechnung dafür können Sie, falls Sie einen Pflegegrad haben, beispielsweise über das Entlastungsbudget (§45 SGB XI) oder die Verhinderungspflege (§39 SGB XI) einreichen oder uns mit Abtretungserklärung dazu ermächtigen, das direkt bei der Kasse abzurechnen.